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Satzung des Förderverein Putbus

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Residenz- und Rosenstadt Putbus“.
  2. Er soll im Vereinsregister des Amtsregisters Bergen eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  3. Er hat seinen Sitz in Putbus, Landkreis Vorpommern Rügen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins sind der Schutz und die nachhaltige Entwicklung von Residenzstadt und Schlosspark Putbus als kulturelles Erbe in enger Zusammenarbeit mit der Verwaltung und der Stadtvertretung von Putbus sowie anderen Vereinen und Initiativen.
  2. Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Schutz und Erhalt der wertvollen Anlagen der Residenzstadt und des Landschaftsparks sowie der Rosen, insbesondere der Stammrosen im historischen Stadtkern von Putbus und der umgebenen Kulturlandschaft
    • behutsame und nachhaltige Entwicklung von Stadt und Park im Interesse der Entwicklungsziele der Stadt Putbus
    • überregionale Informationsvermittlung über die kulturellen Angebote der Stadt Putbus mit dem Schlosspark und seiner Rosenpflanzung in der historischen Innenstadt
    • Förderung der Erhaltung wertvoller historischer Bausubstanzen und Denkmäler der Stadt Putbus
    • Organisation und Verbesserung von Kulturangeboten
  3. Der Verein wird diese Ziele durch aktive Vertretung dieser Interessen gegenüber Institutionen aller Art und Unternehmen verfolgen. Er wird Veranstaltungen zum Schlosspark, der Kirche, der Orangerie und anderer geeigneter Stätten unterstützen. Er wird durch Veranstaltungen, Ausstellungen das Interesse an Putbus wach halten und weiter steigern lassen.
  4. Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit sowie persönliche Bemühungen aller seiner Mitglieder und durch Steigung der Mitgliederzahl sowie Gewinnung von Förderern und Sponsoren wird der Verein seine Wirksamkeit festigen und steigern.
  5. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und sonstige Erträge.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Jahresbeitrag beträgt 30,- (dreißig) Euro. Er ist bis zum 31. Januar für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Einen ermäßigten Beitrag regelt der Vorstand des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und jede juristische Person schriftlich beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
  5. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Der diesbezüglich notwendige Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Eine daraufhin abgegebene schriftliche Erklärung ist unmittelbar vor der Abstimmung zu verlesen.
  6. Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste beschließen, wenn ein Mitglied auch drei Monate nach der zweiten schriftlichen Mahnung den rückständigen Beitrag nicht bezahlt hat. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Das Mitglied ist schriftlich über die erfolgte Streichung zu informieren.
  7. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und Informationen in Angelegenheiten des Vereins zu erhalten.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus erfolgt eine Einberufung wenn dies die Vereinsinteressen gebieten oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen. Jede Versammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Wahl des Kassenprüfers.
  3. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen im Amt. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zugänglich zu machen bzw. zuzusenden.

§ 7 Beschlüsse

  1. Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, reicht zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, zur Änderung des Vereinszweckes einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.
  3. Beschlüsse sind in ein gesondertes fortlaufend geführtes Beschlussbuch einzutragen unter Angabe von Ort und Zeit sowie Ergebnis der Abstimmung und sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  4. Der Vorsand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Putbus, mit der Auflage dieses ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Vorhaben in der Stadt und im Park Putbus zu verwenden. (Zweckbindung)

Die vorstehende Satzung wurde am 20. November 2004 in Putbus errichtet.

Sie wurde am 20. Januar 2018 in puncto Name, Sitz und Vereinszweck im Rahmen der Jahreshauptversammlung geändert.